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Markenschutz und Produktverantwortung |
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Die EUR-Palette, die
den Vorschriften der UIC-Merkblätter 435-2 oder
435-3 und dem "Technischen Regelwerk" der EPAL
entspricht, muss auf beiden Längsseiten
(Flachpalette) bzw. auf der Aufschriftentafel
(Boxpalette) folgende Schutzmarken tragen:
- Das Zeichen
,
das beim Internationalen Büro für geistiges
Eigentum in Genf (OMPI) unter Nr. 430 337 als
Warenzeichen geschützt ist.
- Die Kurzbezeichnung der Eisenbahn, die nach
den Vorschriften der UIC zur Verleihung ihres
Zeichens berechtigt ist.
- Das Qualitätszeichen
,
das beim Internationalen Büro für geistiges
Eigentum in Genf unter Nr. 617 158 als
Verbandsmarke geschützt ist. |
Der Schutz der Marke
EPAL durch das europäische Markenamt der EU OHIM
in Alicante (Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt-Marken, Muster und Modelle) ist im
Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 1619 vom
9.3.98, Seite 117 veröffentlicht.
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EPAL hat auf Grund von
Verträgen mit den Eisenbahnen das Recht, das
Zeichen
und das Kurzzeichen der Eisenbahn als Zeichen
für die Einhaltung der Qualitätsvorschriften der
EUR-Palette zu verleihen und die Pflicht
Markenschutzverletzungen zu verfolgen.
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Bei der Reparatur
ausgetauschte Klötze müssen ebenfalls die
markengeschützten Zeichen tragen.
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Die Hersteller und
Reparateure der EUR-Paletten müssen die
Zulassung zur Herstellung oder zur Reparatur
sowie das Recht zur Verwendung der geschützten
Marken haben.
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| Die unberechtigte
Verwendung oder die Nachahmung der geschützten
Marken wird rechtlich verfolgt. |
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